Steuerberatung -

Wann ist Unterhalt an Kindsmutter als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

Unterstützungsleistungen an die Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Dies ist nicht der Fall, wenn sie über ein Sparguthaben von ca. 23.000 € und einen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Haus im Wert von über 500.000 € verfügt.

 

Verfügt die unterhaltene Person über nicht nur geringes Vermögen, geht das Gesetz in typisierender Weise davon aus, dass sie nicht bedürftig ist und Unterhaltsleistungen daher nicht zwangsläufig sind. Die Steuerregel korrespondiert mit dem Zivilrecht, wonach ein Unterhaltsanspruch nur bei Bedürftigkeit besteht (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1602 Abs. 1 BGB). Auch das Zivilrecht räumt der Kindsmutter damit keine unterhaltsrechtliche Sonderstellung ein. Verfassungsrechtliche Gründe, Unterhalt ansie steuerlich besserzustellen alsLeistungen an Verwandte, bestehen folglich nicht.

Hinweis: Ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt als Schonvermögen außer Betracht. Die Angemessenheit bestimmt sich dabei nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich Wohngebäude. Für den Streitfall kann folglich davon ausgegangen werden, dass ein Miteigentumsanteil im Wert von über 250.000 € bei einer dreiköpfigen Familie wohl nicht mehr als Schonvermögen angesehen werden kann.

Quelle: BFH - Beschluss vom 07.08.09