Steuerberatung -

Wann kann der Zeitraum des Kindergeldbezugs verlängert werden?

Ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall zehn Monate), wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Dienst nicht am Monatsersten begann.


Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Über diese Altersgrenze hinaus wird ein Kind gem. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird dann um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben. Eine Beschränkung dieser Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, ist dem Gesetzeswortlaut ebenso wenig zu entnehmen wie eine der "Doppelberücksichtigung" von Dienstmonaten entgegenstehende, in Monaten bemessene, maximale Bezugsdauer.

Der entschiedene Fall betraf den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 04.08.2003 bis zum 31.05.2004 Zivildienst geleistet und für den sein Vater, der Kläger, im August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei.

Der BFH hat es dagegen abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken. Er hatte bereits mit Urteil vom 27.08.2008 - III R 88/07, NV entschieden, dass ein studierendes Kind auch dann über die Altersgrenze hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten worden war und der Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen hatte. Die Verwaltung hatte dieses Urteil jedoch nicht angewandt.

Hinweis: Kindergeld wird somit für in Ausbildung befindliche Kinder bis zum selben Alter gewährt, unabhängig davon, ob ihr Dienst am Monatsersten oder erst einige Tage später begonnen hat. Kinder, die ihren Dienst nicht am Monatsersten angetreten haben und im ersten Dienstmonat noch wegen einer Berufsausbildung oder eines freiwilligen Dienstes gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder Buchst. c EStG berücksichtigt wurden, werden demnach zwar insgesamt einen Monat länger gefördert. Dies ist nach Auffassung des BFH jedoch eine zwingende Folge des grob typisierenden Monatsprinzips, das eine Kürzung nur dann erlaubt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag des Monats vorliegen.

BFH, Urt. v. 20.05.2010 - III R 4/10

Quelle: Redaktion Steuern - vom 14.07.10