Steuerberatung -

Wann können rückständige Steuerbeträge und Säumniszuschläge erlassen werden?

Nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids kann sachliche Unbilligkeit nur angenommen werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen weder möglichnoch zumutbar war, sich rechtzeitigdagegen zu wehren. Ein Erlass aus persönlicher Unbilligkeit kann erfolgen, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde.

 

Dies ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten werden kann, aber nicht, wenn eine Durchsetzung von Steueransprüchen wegen Einkünften und Vermögen unter der Pfändungsfreigrenze unmöglich ist.

Im Streitfall hatte der Kläger - trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt - seine Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen nicht abgegeben. Auch die Schätzungsbescheide des Finanzamts hatte er ignoriert, so dass diese bestandskräftig wurden. Hätte er seine Steuererklärungen pünktlich eingereicht, wären die auf überhöhten Steuerschätzungen beruhenden Steuerrückstände nie entstanden. Dem Finanzamt war jedoch nicht bekannt, dass er in den Streitjahren seine gewerbliche Tätigkeit gar nicht mehr ausübte. Vor diesem Hintergrund waren die Schätzungen daher auch nicht offensichtlich und eindeutig unrichtig. Eine Aufhebung wegen Nichtigkeit kam somit nicht in Betracht.

Hinweis: Die Entscheidung des Finanzgerichts Münchenzeigt, dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Nachhinein vielfach nicht mehr geheilt werden kann. Wer Schätzungsbescheide hat bestandskräftig werden lassen, hat in der Regel das Nachsehen. Und ein Erlass scheidet aus, wenn keine pfändbaren Einkünfte vorhanden sind, weil das die Situation nicht verbessern würde. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt deshalb grundsätzlich weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht. Zu einem solchen Zeitpunkt kann auch der Steuerberater nichts mehr retten.

Quelle: FG München - Urteil vom 19.03.09