Steuerberatung -

Wann können Sprachaufenthalte im Ausland einen Kindergeldanspruch begründen?

Eine Erweiterung der Sprachkenntnisse, die nur gelegentlich bei einer Urlaubsreise erfolgt, stellt keine einen Kindergeldanspruch begründende Sprach- bzw. Berufsausbildung dar. Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind (z.B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder - wie z.B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses - von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt.

Wird die Übergangszeit des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG überschritten, besteht auch für die ersten vier Monate kein Kindergeldanspruch. Ein Kind ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen, wenn es bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur nur als Ratsuchender und nicht als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist.

Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen danach alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Nach der BFH-Rechtsprechung kann zwar auch eine planmäßige fremdsprachliche Ausbildung grundsätzlich den erforderlichen Bezug zu einem später auszuübenden Beruf aufweisen. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer schulischen Ausbildung, sondern auch im nachschulischen Bereich, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass gute Fremdsprachenkenntnisse eine bessere Ausgangsposition für den Erwerb eines Ausbildungsplatzes und für das spätere berufliche Fortkommen schaffen.

Allerdings ist hierunter nicht jeder Auslandsaufenthalt zu fassen, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt. Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind oder von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt. Eine Erweiterung der Sprachkenntnisse, die nur gelegentlich im Rahmen einer Urlaubsreise erfolgt, stellt jedoch keine Sprach- bzw. Berufsausbildung dar.

Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sich ein Kind in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes befindet. Für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld. Bei Überschreiten der Übergangszeit kommt eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht.

Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 19.06.2008 - III R 66/05, NV) erfordert die Berücksichtigung eines Kindes, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Dieses Bemühen ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus.

Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Diese besondere Mitwirkungspflicht sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor.

FG München, Urt. v. 01.07.2009 - 10 K 2250/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 22.06.10