Steuerberatung -

Wann liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor?

 

Den handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriff hat der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2003 für steuerliche Zwecke um den Tatbestand der "anschaffungsnahen Herstellungskosten" erweitert. Aufwendungen, die nach dem Handelsgesetzbuch nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, können für steuerliche Zwecke in Herstellungskosten umqualifiziert werden.

 

Voraussetzungen für eine Umqualifizierung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Erhaltungsaufwendungen) in Herstellungskosten sind:

 

  • Es muss sich um die Anschaffung eines Gebäudes handeln; Herstellungsfälle werden durch § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht erfasst.
  • Die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) müssen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören keine Herstellungskosten für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative HGB und keine Kosten für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten (z.B. Heizungswartung). Dagegen sind Kosten für die Herstellung der Funktionsbereitschaft und Kosten, die zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führen, also für sich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift.

 

Wird ein Gebäude zu unterschiedlichen Zwecken (eigenbetrieblich, fremdbetrieblich, fremde Wohnzwecke, eigene Wohnzwecke) genutzt und sind daher steuerlich gesehen mehrere Wirtschaftsgüter anzunehmen, wird die Prüfung der 15-%-Grenze trotzdem für das ganze Gebäude vorgenommen. Erwirbt der Steuerpflichtige dagegen mehrere Eigentumswohnungen bzw. im Teileigentum stehende Räume im gleichen Gebäude,wird die Prüfung für jede Wohnung getrennt vorgenommen, da jedes Wohnungs-/Teileigentum als selbständiges Gebäude gilt.

Sind die entstandenen Kosten nicht höher als 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten oder übersteigen sie erst nach Ablauf von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes die 15-%-Grenze, können trotzdem Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen. In diesen Fällen ist ausschließlich § 255 HGB als Maßstab für das Vorliegen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten heranzuziehen, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht erfüllt sind.

Das Überschreiten der 15-%-Grenze ist ein rückwirkendes Ereignisim Sinne von§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dies bedeutet, dass die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen des Jahres der Anschaffung und des Folgejahres geändert werden können, wenn die Aufwendungen des Steuerpflichtigen im dritten Jahr 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.http://www.drsp.net/cgi-bin/drsp_suche.pl?Collection=CredCard;qryAktenzeichen=

 

Quelle: OFD Frankfurt - Verfügung vom 12.02.09