Steuerberatung -

Wann sind Beiträge zur Instandhaltungsrücklage Werbungskosten?

Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind mit ihrer Zahlung aufgrund ihrer Zuordnung zum bzw. der Bindung im Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Eigentümers abgeflossen. Sie können aber beim Einzelnen erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Gemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.

 

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Einfügung der Regelungen in § 10 Abs. 6 und 7 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)in die Fassungdes Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007 (BGBl I 2007, 370), mit denen der Gesetzgeber der Wohnungseigentümergemeinschaft die (Teil-)Rechtsfähigkeit zuerkannt hat. Denn die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Instandhaltungsrücklage geleisteten Beiträge als Werbungskosten abgezogen werden können, ist unabhängig davon zu beurteilen, wie die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zur Eigentümergemeinschaft zivilrechtlich einzustufen sind. Dies folgt schon daraus, dass erst im Zeitpunkt der Verausgabung von Rücklagebeträgen beurteilt werden kann, ob diese für Erhaltungsaufwendungen verwendet worden sind und mithin zu sofort abziehbaren Werbungskosten führen oder ob diese als Herstellungskosten zu beurteilen sind, welche nur in Höhe der entsprechenden AfA als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Hinweis:
Wird eine vermietete Immobilie veräußert, bevor der Veräußerer den Werbungskostenabzug in Anspruch nehmen konnte, sollte er die noch nicht verausgabten Beträge bei der Kaufpreisbemessung mitberücksichtigen. Außerdem sollte der Betrag im Kaufvertrag entsprechend ausgewiesen werden, da auf die mitveräußerte Instandhaltungsrücklage keine Grunderwerbsteuer anfällt.http://www.drsp.net/cgi-bin/drsp_suche.pl?Collection=CredCard;qryAktenzeichen=

Quelle: BFH - Beschluss vom 09.12.08