Steuerberatung -

Wann sind die Kosten einer Unterbringung im Altenheim abziehbar?

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen unter anderem sogenannte Krankheitskosten, während die Kosten für die altersbedingte Unterbringung im Altenheim zu den üblichen (nichtabziehbaren) Aufwendungen für die Lebensführung gehören. Ist der Aufenthalt im Altenheim ausschließlich durch Krankheit veranlasst, können die Unterbringungskosten jedoch ausnahmsweise nach Abzug einer Haushaltsersparnis und der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.

 

Hat sich jemand aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden und ist lediglich in altersüblichem Umfang pflegebedürftig, sind nur diejenigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, die für die Unterbringung in der Pflegestation oder die zusätzlich zum Pauschalentgelt für die Unterbringung und eventuelle Grundpflege infolge einer Krankheit anfallen.

In einem Streitfall des Finanzgerichts Köln (FG)ist die Klägerin jedoch ausschließlich wegen ihrer Krankheit inein Seniorenheim umgezogen. Durch eine Fachärztin für Psychiatrie und einen Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts war bescheinigt, dass sie an einer bipolaren affektiven Psychose mit schweren Depressionen leidet und aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, eigene Angelegenheiten wahrzunehmen. Im Wege der einstweiligen Anordnung ist sie daher unter Betreuung gestellt worden.

Damit steht zur Überzeugung des FG fest, dass die Klägerin ausschließlich wegen ihrer Erkrankung, nicht aber wegen ihres Alters in das Seniorenwohnheim umgezogen ist. Dassihr keine Pflegestufe zuerkannt worden ist und ihr das Heim auch keine Pflegekosten berechnet hat, ist ebenso wenig entscheidend wie, dass die Klägerin weder eine Bescheinigung der Pflegekasse noch einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "blind" oder "hilflos" vorlegen kann.

Quelle: FG Köln - Urteil vom 28.04.09