Steuerberatung -

Wann sind Zinsen aus Lebensversicherungen steuerfrei?

Die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG in der Fassung des StÄndG 1992 von Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ist ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen zurückgeführt wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.

Diese Entscheidung ist nach wie vor von Bedeutung für Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind.

Die im Streitfall auf die Versicherung aufgenommenen Policendarlehen waren steuerbefreit, obwohl die Finanzierungskosten Betriebsausgaben waren. Die Steuerbefreiung wird durch diesen Umstand nicht berührt, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen. In diesen Fällen können die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen (nur insoweit) nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der Sicherung des Darlehens dienen.

BFH, Urt. v. 06.10.2009 - VIII R 7/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.02.10