Steuerberatung -

Wann verjähren Beiträge im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen?

Alle vier Jahre prüft die Deutsche Rentenversicherung turnusmäßig, ob jeder Arbeitgeber die Beiträge korrekt abgeführt hat. Der Turnus korrespondiert mit der Verjährung von Beitragsforderungen, die i.d.R. nach Ablauf von vier Jahren verjähren. Fällt der Zeitraum jedoch mit einer Betriebsprüfung (BP) zusammen, ist der Ablauf der Verjährung gehemmt, d.h. der bis zum ersten Tag der Prüfung noch nicht abgelaufene Verjährungszeitraum beginnt erst nach dem Ende der BP wieder abzulaufen. Zu diesem Ergebnis kam das Bayerische LSG.

Geklagt hatte ein Landwirt, der Hilfskräfte eingesetzt hatte, die ihm von einem Betriebshilfsring zur Verfügung gestellt worden waren. Vier Jahre später hatte ein Betriebsprüfer den Eindruck, dass die Helfer nicht beim Betriebshilfsring, sondern bei dem Landwirt selbst beitragspflichtig beschäftigt waren und kündigte bei der Schlussbesprechung weiterführende Ermittlungen dazu an. Diese wurden erst zweieinhalb Jahre später mit einem Beitragsnachforderungsbescheid über rund 4.500 € abgeschlossen, fast sechs Jahre nach der Beschäftigung der Hilfskräfte.

Das Gericht gab dem Kläger Recht, da die Verjährung für die Dauer einer Betriebsprüfung gehemmt sei. So werde die Zeit, die eine BP in Anspruch nimmt, demzufolge nicht in die Frist mit eingerechnet. Im vorliegenden Fall habe die Betriebsprüfung mit der Schlussbesprechung geendet, da weder aus dem Prüfprotokoll hervorgegangen war, dass die Prüfung in einem konkreten Punkt fortgesetzt werden sollte noch der Kläger von der gewollten Fortsetzung informiert worden war. Er durfte davon ausgehen, dass die BP abgeschlossen war.

LSG Bayern, Urt. v. 20.04.2010 - L 5 R 832/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 08.09.10