Steuerberatung -

Wann wird eigene Unterhaltsverpflichtung einer unterhaltenen Person berücksichtigt?

Zahlt ein Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine nichteheliche Lebensgefährtin, sind deren eigene Einkünfte und Bezüge in Form einer Erziehungsrente nicht um 2/3 für die mit in Haushaltsgemeinschaft lebenden gemeinsamen Kinder zu kürzen. Liegt die Erziehungsrente nach Abzug des anrechnungsfreien Betrags von 624 € für eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person über 7.680 €, kommt ein Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht.

 

Eine Unterhaltsverpflichtung kann jedoch dann mindernd berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsempfänger seine Einkünfte und Bezüge deshalb nicht in voller Höhe für den eigenen Lebensunterhalt verwenden kann, weil er mit bedürftigen Kindern in Haushaltsgemeinschaft lebt und gesetzlich verpflichtet ist, von den geringen Einkünften und Bezügen zusätzlich Kinder zu unterhalten. Diese Voraussetzungen lagen allerdings im Streitfall nicht vor. Denn die Lebensgefährtin war ihren Kindern nur insoweit unterhaltsverpflichtet, als ihr eigener angemessener Unterhalt nicht gefährdet war. Zwar war sie im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Kinder im Grundsatz verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem eigenen Unterhalt und dem der Kinder gleichmäßig zu verwenden. Dies gilt aber nicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger leistungsfähiger Verwandter - in diesem Fall der Vater der Kinder - vorhanden ist.

Volltextabruf

Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.09