Steuerberatung -

Wann wird eine Abfindung besteuert, deren Fälligkeit nachträglich verschoben wurde?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt, in dem eine Abfindung oder ein Teilbetrag einer solchen dem Arbeitnehmer zufließt, in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Im Streitfall wurde der Fälligkeitszeitpunkt einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 festgelegt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001; die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Da die Besteuerung der Abfindung von ihrem Zufluss abhängt, war sie nach der Beurteilung des Bundesfinanzhofs auch erst im Jahr 2001 zu versteuern. Diese Beurteilung beruht auf folgenden Erwägungen:

Grundsätzlich können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung durch die zivilrechtliche Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch ihre steuerrechtliche Zuordnung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten. Ist es den Beteiligten etwa möglich, von vornherein die Abfindungszahlung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung - jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit - im beiderseitigen Einvernehmen wieder zu ändern. Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) kommt in solchen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.

BFH, Urt. v. 11.11.2009 - IX R 1/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.02.10