Steuerberatung -

Was hat sich bei der Abgabe von USt-Voranmeldungen geändert?

Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz ist § 18 Abs. 2, 2a UStG mit Wirkung ab dem 01.01.2009 geändert worden. Die darin aufgeführten Betragsgrenzen wurden von 6.136 € auf 7.500 € sowie von 512 € auf 1.000 € angehoben. Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das Vorjahr aber mehr als 7.500 €, müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgegeben werden.

Neugründungsfälle

Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu aufgenommen haben, sind gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG für das Jahr der Neugründung und für das folgende Kalenderjahr zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Diese Regelung ist nicht anzuwenden auf Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG), pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) sowie Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug.


Anträge auf Zulassung abweichender Voranmeldungszeiträume

  • Anträgen von Vierteljahreszahlern auf monatliche Abgabe der Voranmeldungen kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2a UStG entsprochen werden. Dies ist nicht der Fall, wenn sich aufgrund besonderer Umstände in einem Kalenderjahr ein Überschuss von nicht mehr als 7.500 € ergeben hat.
  • Anträgen von Monatszahlern, Voranmeldungen vierteljährlich abgeben zu dürfen, weil die 7.500-€-Grenze im Vorjahr nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist (z.B. einmaliger, ungewöhnlich hoher Umsatz von Anlagevermögen), kann nicht entsprochen werden. Das gilt selbst dann, wenn feststeht, dass sich künftig regelmäßige Zahllasten von nicht mehr als 7.500 € ergeben werden.
  • Hat sich im Vorjahr ein Überschuss ergeben, ist Anträgen auf Befreiung von der vierteljährlichen Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG regelmäßig stattzugeben. Nach ihrem Sinn und Zweck gilt die Befreiungsvorschrift nur für kleinere Unternehmen, deren Zahllast nachhaltig nicht mehr als 1.000 € beträgt. Befreiungsanträge sind deshalb abzulehnen,
    - wenn sich der Überschuss im Vorjahr nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände ergeben hat (z.B. einmalige, ungewöhnlich hohe Investitionen) und
    - wenn damit zu rechnen ist, dass sich im Jahr der Antragstellung und in den Folgejahren (wieder) eine Zahllast von mehr als 1.000 € ergeben wird.


Zusammenfassende Übersicht

Zahllast im Vorjahr Rechtsgrundlage Voranmeldungszeitraum
< = 1.000 € § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG Befreiung von der Abgabeverpflichtung (auf Antrag bzw. von Amts wegen)
> 1.000 € bis
< 7.500 €
§ 18 Abs. 2 Sätze 1, 2 UStG Kalendervierteljahr
> 7.500 € § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG Kalendermonat
Neugründungen § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG Kalendermonat (im Neugründungs- und Folgejahr)
Überschuss im Vorjahr
> 7.500 €
§ 18 Abs. 2a Satz 1 UStG (Fristen u. Bindungen beachten!) Kalendervierteljahr, auf Antrag Kalendermonat

Quelle: OFD Hannover - Verfügung vom 13.08.09