Steuerberatung -

Was hat sich seit der Senkung des USt-Satzes für Beherbergungsleistungen bei der Rechnungsstellung geändert?

Seit der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherberungsleistungen zum 01.01.2010 muss bei der Rechnungsstellung die Leistung in eine Beherbergungsleistung und in eine sonstige Leistung, z.B. für das Frühstück, aufgeteilt werden. Der Steuerpflichtige kann lediglich die tatsächlichen Aufwendungen für die Übernachtung und für sonstige Reisenebenkosten, soweit sie betrieblich veranlasst sind, als Betriebsausgaben geltend machen. Die Verpflegungsaufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nur in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Im BMF-Schreiben vom 05.03.2010 wird zu den Folgen u.a. für die Lohnbesteuerung von Arbeitnehmern aufgrund des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Stellung genommen. In Rz. 16 wird zur Aufteilung eines in der Rechnung ausgewiesenen Pauschalbetrags für andere dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen einschließlich Frühstück eine Vereinfachungsregelung getroffen. Für das Frühstück können 20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen herausgerechnet werden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten zu behandeln, sofern in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzuerkennende Nebenleistungen enthalten sind (etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen).

Diese Vereinfachungsregelung ist auch bei den Gewinneinkunftsarten anzuwenden. Denn nach dem Generalverweis in R 4.12 Abs. 2 EStR sind bei den Gewinneinkünften die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten bei der Lohnsteuer auch bei den Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

BMF-Schreiben v. 05.03.2010 - IV D 2 - S 7210/07/10003 und IV C 5 - S 2353/09/10008

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.11.10