Steuerberatung -

Was setzt eine Verrechnung erstatteter Sonderausgaben voraus?

 

Die Verrechnung erstatteter oder zurückgezahlter Sonderausgaben mit gezahlten Sonderausgaben setzt Gleichartigkeit voraus. Ob diese besteht, richtet sich nach Sinn und Zweck der Sonderausgaben sowie deren wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkungen für den Steuerpflichtigen. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an.

 

Ist der Einkommensteuerbescheid des Zahlungsjahres noch nicht (materiell) bestandskräftig, ist der Sonderausgabenabzug um die nachträgliche Erstattung zu mindern. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid kann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden. Dies gilt auch, wenn der sogenannte Erstattungsüberhang daraus resultiert, dass die im Veranlagungszeitraum erstatteten Sonderausgaben die im Veranlagungszeitraum gezahlten übersteigen. An der Rechtsprechung, wonach die Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit im Erstattungsjahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zulässig ist, hält der Bundesfinanzhof (BFH)entgegen der Kenntnis von systematischen Bedenken und Kritik im Schrifttum fest. Im Streitfall war daher allein die Frage der Gleichartigkeit der zur Verrechnung herangezogenen Sonderausgaben zu klären.

Das Finanzamt hat die Gleichartigkeit nach der Ähnlichkeit des steuerrechtlichen Charakters der Sonderausgaben bestimmt, die als privat veranlasste, im Grundsatz nicht abziehbare Aufwendungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung mit Rücksicht auf die subjektive Leistungsfähigkeit zum Abzug zugelassen sind. Demgegenüber hat dasFinanzgericht (FG)für die Frage der Gleichartigkeit auf die Ähnlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit des Sinn und Zwecks sowie der wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der Sonderausgabe für den Steuerpflichtigen abgestellt.

Der BFH erachtet den Ansatz des FG für zutreffend.

 

Quelle: BFH - Urteil vom 21.07.09