Steuerberatung -

Welche Folgen hat die vorzeitige Rückgabe eines Leasinggegenstands?

Wird ein Leasingvertrag vorzeitig beendet, hat der Leasingnehmer häufig einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Leasinggeber. Dabei stellt sich aus umsatzsteuerlicher Sicht folgende Frage: Führt dieser Ausgleichsanspruch zu einer Minderung des für die Leasingleistung vereinbarten Entgelts und damit auch zu einer Minderung des Vorsteuerabzugs beim Leasingnehmer? Dieser Anspruch entsteht dadurch, dass der Leasinggegenstand bei vorzeitiger Rückgabe in der Regel einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum Vertragsende. Dieser Vorteil kann anhand der Differenz zwischen dem realen und dem prognostizierten Wert bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt werden. Der Zinsvorteil, der dem Leasinggeber durch die frühere Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht, ist hiervon abzuziehen.

Ein sich ergebender Mehrwert des zurückgegebenen Leasinggegenstands beruht auf der tatsächlichen Nichtnutzung durch den Leasingnehmer nach Rückgabe dieses Gegenstands. Nach der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben v. 22.05.2008 - IV B 8 - S 7100/07/10007, BStBl I 2008, 632) stellen auf diesen Zeitraum entfallende Zahlungen des Leasingnehmers kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung dar, sondern Schadenersatz. Dies muss sinngemäß auch für Zahlungen des Leasinggebers gelten, die diesen Zeitraum betreffen und dementsprechend zu einer Minderung des Schadenersatzanspruchs führen. Damit liegt keine Minderung des für die beendete Nutzungsüberlassung vereinbarten Entgelts vor, mit der Folge, dass der Leasingnehmer auch den Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen braucht.

Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn dem geschätzten Marktpreis des Leasinggegenstands im Zeitpunkt seiner Rückgabe ein der Kalkulation der Leasingraten zugrundeliegender Wert ebenfalls für diesen Zeitraum gegenübergestellt würde. Eine sich dabei ergebende Differenz zugunsten des Leasingnehmers könnte dann zu einer Entgeltminderung führen.

Quelle: Redaktion Steuern - vom 14.04.10