Steuerberatung -

Welche Frist gilt bei Bekanntgabe eines Verwaltungsakts per Fax?

Übermittelt das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung per Telefax, handelt es sich nicht um eine Übermittlung durch die Post. Die Bekanntgabefiktion der Abgabenordnung, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, ist damit nicht anwendbar. Gleiches gilt für die Drei-Tages-Frist für elektronisch übermittelte Verwaltungsakte, wenn die Übermittlung an ein analoges Endgerät erfolgt, mit dem eine elektronische Aufzeichnung der empfangenen Faxe nicht möglich ist.

 

In einem Streitfall um geänderte Steuerbescheidevor dem Finanzgericht Köln (FG) lehnte das Finanzamt die Einsprücheeines Gewerbetreibendenals unbegründet zurück und verfügte die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen mittels Telefax an dessen Bevollmächtigten. Diese wurdendem bevollmächtigten Steuerberater laut Empfangsbericht am 03.03.2005 übermittelt. Damit lief die Klagefrist mit Ablauf des 03.03.2005 und endete mit Ablauf des 04.04.2005. Denn der 03.04.2005 war ein Sonntag, so dass sich die Frist auf den nächsten Werktag verlängerte. Ausweislich des Faxprotokolls ist die Klageschrift dem Gericht jedoch erst am 05.04.2005 und damit verspätet zugegangen.

Hinweis: Die FG-Entscheidung weicht von der Verwaltungsauffassung ab. Die Verwaltung vertritt die Meinung, dass ein durch Fax bekanntgegebener Verwaltungsakt elektronisch übermittelt ist und damit grundsätzlich am dritten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben gilt (vgl. AEAO zu § 122 Nr. 1.8.2). In steuerlichen Kommentaren wird teilweise differenziert: Danach soll § 122 Abs. 2a AO bei einer Übermittlung eines Verwaltungsakts durch Fax nur dann anwendbar sein, wenn das Empfangsgerät technisch dazu in der Lage ist, die Sendung elektronisch aufzuzeichnen. Kann das Gerät die Sendung lediglich auf Papier ausdrucken, soll die Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht gelten.

Es bleibt daher abzuwarten, wie derBundesfinanzhof die Frage klärt.

Volltextabruf

Quelle: FG Köln - 5 K 1396/05 vom 11.03.09