Steuerberatung -

Welche Konsequenzen hat die Wiedereinführung der alten Entfernungspauschale für das Kindergeld?

Lieber spät als nie: Die Verwaltung hat zu den Folgerungen aus der Wiedereinführung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer für das Kindergeld Stellung genommen. Welche Konsequenzen sich für die Festsetzung von Kindergeld ab 2007 ergeben, lesen Sie hier.

  • Aufwendungen des Kindes für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte sind bei der Ermittlung des Grenzbetrags (7.680 €; ab 2010: 8.004 €) wieder ab dem ersten Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Ferner können die Entfernungspauschale übersteigende Aufwendungen, die durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind, sowie Unfallkosten als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale wieder abgezogen werden.
  • Die bisher insoweit vorläufig erfolgten Ablehnungen und Aufhebungen der Festsetzung von Kindergeld müssen nur dann für endgültig erklärt werden, wenn der Kindergeldberechtigte dies beantragt; sie sind aufzuheben, soweit nunmehr Kindergeld festzusetzen ist (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Soweit Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheide nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist eine Korrektur möglich.
    Wichtig: Für die Festsetzung von Kindergeld für das Kalenderjahr 2007 endet die Frist frühestens mit Ablauf des 31.12.2011 (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, § 170 Abs. 1 AO). Die zweijährige Frist gemäß § 171 Abs. 8 Satz 2 AO ist daher ohne Bedeutung.
  • Wurde einem Bescheid über die Ablehnung oder die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld kein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt, kann die Bestandskraft dieses Bescheids nur durchbrochen werden, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift außerhalb des § 165 Abs. 2 AO erfüllt sind.
  • Die bisher insoweit vorläufigen positiven Kindergeldfestsetzungen müssen von Amts wegen nur dann für endgültig erklärt werden, wenn der Kindergeldberechtigte dies beantragt oder die Festsetzung zu ändern ist (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Soweit Festsetzungen von Kindergeld nicht für endgültig erklärt werden, bleibt die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist bestehen.

Quelle: BZSt - Schreiben vom 07.09.09