Steuerberatung -

Welche Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erhalten Ehegatten bei mehreren Wohnungen?

Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG ist die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 600 € begrenzt.

Im entschiedenen Fall bewohnten die Kläger Einfamilienhäuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Ehegatten für beide Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich bis zum Höchstbetrag von 600 €.

Der BFH bestätigte diese Auffassung. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung finde sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen seien. Auch die Begrenzung der Steuerermäßigung der Höhe nach gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien. Durch die Bezugnahme auf den Haushalt des Steuerpflichtigen wird aber nach Auffassung des BFH nur der Ort bestimmt, an dem die jeweilige steuerbegünstigte Leistung zu erbringen ist. Aus der Bezugnahme des Gesetzes auf einen "inländischen Haushalt" könne dagegen nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren sei. Der Wortlaut der Vorschrift gebe dafür allein durch die Bezugnahme auf den Ort der Leistungen keinen Anhalt.

Da im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann - z.B. für die Anwendung des § 35a EStG - gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden, wird zusammenveranlagten Ehegatten die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem insoweit klaren Wortlaut der Vorschrift nur einmal gewährt. Eine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Begrenzung der Steuerermäßigung auf 600 € auch bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen sieht der BFH nicht. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, können die Höchstbeträge des § 35a EStG lediglich einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 3 EStG). Damit ist allein die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder den Orten der Leistungserbringung, nicht aber der Familienstand entscheidend.

Im Fall der getrennten Veranlagung steht die nach § 35a EStG zu gewährende Steuerermäßigung den Ehegatten nach § 26a Abs. 2 Satz 4 EStG jeweils zur Hälfte zu, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Entsprechendes gilt nach Verwaltungsauffassung bei Alleinstehenden, die gemeinsam einen Haushalt oder mehrere Haushalte nutzen.

BFH, Urt. v. 29.07.2010 - VI R 60/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 20.10.10