Steuerberatung -

Welcher Erdienenszeitraum ist bei Versorgungszusagen an Geschäftsführer nötig?

 

Um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu vermeiden, bedarf es bei Versorgungszusagen an beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen von zehn auf fünf Jahre weiterhin eines zehnjährigen Erdienenszeitraums.

 

 

Die durch frühere BFH-Rechtsprechung bestimmte Frist für den Erdienenszeitraum hat sich zwar an den seinerzeitigen Maßgaben des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zu den Unverfallbarkeitsfristen betrieblicher Versorgungszusagen orientiert. Hierbei handelt es sich laut BFH aber nicht um eine unmittelbare Anwendung des BetrAVG, das für Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft ohnehin nicht gilt. Die Bezugnahme auf die im BetrAVG enthaltenen Fristbestimmungen diente vielmehr ausschließlich dem Ziel, den arbeitsrechtlichen Vorschriften eine Leitlinie für die rein steuerrechtliche Beurteilung der Erdienbarkeit zu entnehmen. Aus diesem Grund ist allein der Umstand einer späteren Verkürzung der Fristen in diesem Gesetz nicht maßgebend.

Hinweis:
Beachten Sie, dass eine nach der Vollendung des 60. Lebensjahres erteilte Versorgungszusage auch dann zu einer vGA führt, wenn die Altersversorgungsleistungen nach der vertraglichen Vereinbarung erst nach Vollendung des 70. Lebensjahres in Anspruch genommen werden können. Der BFH geht in diesen Fällen davon aus, dass die zugesagten Versorgungsleistungen - unabhängig von der vereinbarten verbleibenden aktiven Beschäftigungszeit - nicht mehr erdient werden können. Nach der Lebenserfahrung sei ab diesem Alter nur noch mit einer begrenzten Dienstzeit zu rechnen, zumal mit steigendem Alter das Risiko einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen in nicht mehr zu kalkulierender Weise steige.

Volltextabruf

 

Quelle: BFH - Beschluss vom 19.11.08