Steuerberatung -

Wem steht die Erstattung bei ehemals zusammenveranlagten Ehegatten zu?

Bei intakter Ehe ist davon auszugehen, dass eine Zahlung auf die gemeinsame Einkommensteuerschuld die Steuerschuld beider gesamtschuldnerisch verpflichteten Ehegatten begleichen soll. Waren diese zum Zeitpunkt der Zahlung für frühere zusammenveranlagte Zeiträume aber bereits geschieden, kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten wollte. Eine aus dieser Zahlung später resultierende Erstattung steht folglich ihm allein zu.

 

Erstattungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, und nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden getilgt werden sollte.

Dies gilt auch bei zusammenveranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer, da mehrere Personen als Gesamtschuldner die Steuer schuldeten. Auch hier steht der Erstattungsanspruch dem Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Ohne entgegenstehende ausdrückliche Absichtsbekundungen kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger während intakter Ehe davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten begleichen will. Dies hat zur Folge, dass im Fall einer durch die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die festgesetzte Steuer entstandenen Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt sind.

Anders verhält es sich hingegen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Ehe bereits geschieden war. In einem solchen Fall bedarf es einer ausdrücklichen Willensbekundung, wenn dennoch vom Konto eines Ehegatten eine Zahlung auch zugunsten des geschiedenen Ehegatten bewirkt werden soll.

Hinweis: Für die Rückzahlung an den zahlenden Ehegatten reicht aus, wenn bei Begleichung der gemeinsamen Steuerschuld die Ehe bereits geschieden oder nicht mehr intakt war. Es ist nicht Voraussetzung, dass das Finanzamt hiervon auch Kenntnis hatte. Es muss allerdings der Nachweis erbracht werden können, dass nur der zahlende Ehegatte und nicht auch sein geschiedener/dauernd getrenntlebender Gatte bei Zahlung Kontoinhaber war.

Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.09