Steuerberatung -

Wem wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zugeordnet?

Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen, kann wegen desselben Kindes für denselben Monat nur einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag abziehen.

Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern - unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.

Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Im Streitfall ist die Tochter bei beiden Elternteilen gemeldet und hält sich jeweils von Montag nach der Schule bis Mittwoch früh beim Kläger auf, anschließend von Mittwoch nach der Schule bis Freitag früh bei ihrer Mutter, am Wochenende ab freitags nach der Schule bis Samstag Vormittag - alle zwei Wochen bis Sonntag Nachmittag - beim Kläger und ab Sonntag Nachmittag bis Montag früh wieder bei der Mutter. Der Kläger übernimmt in den Zeiten, die die Tochter bei ihm verbringt, ihre gesamte Betreuung. Zu seinem Haushalt gehören keine weiteren volljährigen Kinder. Das Kindergeld für die Tochter wird einvernehmlich an die geschiedene Ehefrau ausgezahlt. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger vergeblich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG).

Alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, können den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen. Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrenntlebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Für das Kindergeld hat der BFH bei vergleichbarer Konstellation entschieden, dass die Berechtigten analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll.

Die Zuordnung des Kindergelds hat nach der jetzt getroffenen Entscheidung keine zwingende Folgewirkung für die Zuordnung des Entlastungsbetrags. Die alleinerziehenden Eltern können danach - u.U. auch nachträglich - einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag geltend macht. So kann der Entlastungsbetrag daher unabhängig davon, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn sich die Eltern nicht einigen können oder keine andere Zuordnung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Eine nachträgliche Zuordnung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG ist nicht mehr möglich, wenn ein Elternteil bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat.

Eine Aufteilung des Entlastungsbetrags auf mehrere Berechtigte ist keinesfalls möglich.

BFH, Urt. v. 28.04.2010 - III R 79/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 24.08.10