Steuerberatung -

Wenn der Geschäftsführer trotz Verbots den Betriebs-Pkw nutzt

Bei einer dem ausdrücklichen Verbot widersprechenden privaten Nutzung des betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer liegt kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Eine Haftungsinanspruchnahme der GmbH für zu Unrecht nicht einbehaltene Lohnsteuer kommt folglich nicht in Betracht.

Entsprechend dem Anstellungsvertrag war es einem Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich gestattet, den Pkw für geschäftliche Belange zu nutzen. Eine private Nutzung war ihm untersagt.

Bei einer nachhaltig vertragswidrigen privaten Nutzung liegt der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung oder das -verbot nicht ernstlich gewollt sind. Wird die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unterbunden, spricht dies für eine vGA (BFH, Urt. v. 23.04.2009 - VI R 81/06). Indizien sind ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den Pkw sowie die Tatsache, dass der Gesellschafter privat über keinen entsprechenden Fuhrpark verfügt (FG Niedersachsen, Urt. v. 19.03.2009 - 11 K 83/07, Rev. (Az. beim BFH: VI R 43/09)).

Im Streitfall besaß der Geschäftsführer nur ein über zehn Jahre altes Saab Cabrio mit Saisonkennzeichen sowie ein Motorrad. Vor diesem Hintergrund ist es wenig glaubhaft, dass er keine einzige Privatfahrt mit den verschiedenen 7er BMWs unternommen haben will.

Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs legt eine nachhaltige "vertragswidrige" private Nutzung eines Firmenwagens durch den angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH den Schluss nahe, dass das Nutzungsverbot nicht ernstlich gewollt war, sondern lediglich "auf dem Papier steht" (BFH, Urt. v. 23.04.2009 - VI R 81/06). Aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls sei dann zu entscheiden, ob die unbefugte Nutzung durch das Beteiligungsverhältnis (= vGA) oder durch das Arbeitsverhältnis (= geldwerter Vorteil) veranlasst sei. Eine vom schriftlich Vereinbarten abweichende, mündlich oder konkludent getroffene Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung des Fahrzeugs könne ihren Ursprung durchaus im Arbeitsverhältnis (= geldwerter Vorteil) haben. Die Entscheidung ist bislang jedoch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Ist hingegen die private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt keine vGA in Höhe der Vorteilsgewährung in Betracht. In diesem Fall liegt immer Sachlohn vor (BFH, Beschl. v. 23.04.2009 - VI B 118/08, NV).

FG Niedersachsen, Urt. v. 19.03.2009 - 11 K 83/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 03.03.10