Steuerberatung -

Wenn Werbungskosten für leerstehende Wohnung fälschlicherweise gewährt wurden

 

Bei längerfristigem Leerstand einer Vermietungsimmobilie reichen zwei bis fünf Vermietungsanzeigen im Jahr nicht aus, um eine Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen. Aufwendungen sind in diesem Fall nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.

 

 

Das Finanzgericht München (FG)wies ausdrücklich darauf hin, dass die Anerkennung der Werbungskosten auch nicht aus Vertrauensschutzgründen in Betracht kommt. Zwar hat das Finanzamt die Werbungskosten füreinApartment von 1994 bis 2003 trotz permanenten Leerstands anerkannt. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung müsse es aber in jedem Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut prüfen und rechtlich würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung müsse zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgegeben werden, selbst wenn der Steuerpflichtige auf sie vertraut haben sollte. Diese Verpflichtung bestehtlaut FGauch dann, wenn die Finanzbehörde über einen längeren Zeitraum hinweg eine irrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hätte in diesem Streitfall sicher entsprechend geurteilt. Er hat nämlich entschieden, dass Aufwendungen für eine zunächst selbstbewohnte, anschließend leerstehende und noch nicht vermietete Wohnung nicht als vorab entstandene Werbungskosten zählen. Der endgültigen Entschluss, die Wohnung zu vermieten, muss durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegt werden.

Volltextabruf

 

Quelle: FG München - Urteil vom 22.10.08