Steuerberatung -

Werden Steuerbescheide bei telefonischem Widerruf vor Zugang wirksam?

Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe eines Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang den Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird dieser trotz des späteren Zugangs nicht wirksam. Nimmt eindazu nichtermächtigter Mitarbeiter der Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen, ist diese den Empfangsbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Mitarbeiter die Mitteilung weiterleitet.

 

Im Urteilsfall fiel einem Sachbearbeiter des Finanzamts auf, dass er bei einem Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen versehentlich von einem falschen Zinsbeginn ausgegangen war. Deshalb rief er in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger an und teilte einem Mitarbeiter der Kanzlei mit, der am Vormittag versandte Zinsbescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden; es komme ein neuer Bescheid.

Gegen den neuen Bescheid legten die Kläger dann Einspruch mit der Begründung ein, der zweite Bescheid habe nicht erlassen werden dürfen, da der ursprüngliche wirksam geworden sei. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der angefochtene Bescheid jedoch rechtmäßig.

Steuerbescheide werden bei Widerruf vor Zugang beim Empfänger nicht wirksam

Ein Bescheid wird auch dann nicht wirksam, wenn die Behörde dem Empfänger vor oder mit dem Zugang des Bescheids mitteilt, der Bescheid solle nicht gelten und ein neuer Bescheid erlassen werden.

Selbst wenn der Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt gewesen sein sollte, hat er die telefonische Mitteilung über die Unwirksamkeit des noch nicht zugegangenen Bescheids aber jedenfalls als Empfangsbote entgegengenommen.

Hinweis: Wird der Wille zur Bekanntgabe aufgegeben, bevor der Bescheid den Herrschaftsbereich der Behörde verlassen hat, und wird dies in den Akten eindeutig dokumentiert, wird der Bescheid bereits nach bisheriger Rechtsprechung trotz des Bekanntgabeakts nicht wirksam.

Quelle: BFH - Urteil vom 28.05.09