Steuerberatung -

Wessen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind lohnsteuerfrei?

 

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung an den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung über Pensionskassen bzw. Pensionsfonds oder Direktversicherungen, liegen keine steuerfreien Arbeitgeberbeiträge vor. Es handelt sich vielmehr um steuer- und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

 

Lohnsteuerfrei sind nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG nur Beiträge des Arbeitgebers. Beiträge aus dem versteuerten Vermögen des Arbeitnehmers sind hingegen nicht begünstigt, da sie nicht aus dem Vermögen des Arbeitgebers gezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung abgeführt werden.

Etwas anderes gilt, wenn die Beiträge mittels Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) finanziert wurden. Dann wird ebenfalls begrenzte Lohnsteuerfreiheit gewährt.

Hinsichtlich der Definition von steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen werden die gleichen Grundsätze angewandt wie für die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG. Für die Qualifizierung als Arbeitgeberbeitrag kommt es folglich nicht darauf an, ob sich der Arbeitgeber gegenüber der Versicherung zur Zahlung verpflichtet hat. Vielmehrwird auch hier auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt.

Hinweis: Gegebenenfalls kann der Arbeitnehmer für die Eigenbeiträge aber die Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in Anspruch nehmen.

Volltextabruf

 

Quelle: FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.11.08