Steuerberatung -

Wie gestaltet sich der Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderung?

Die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt. Begünstigt ist gem. Abschn. 173 Abs. 8 und 9 UStR 2008 nur der Verkehr mit Taxen, der Mietwagenverkehr unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

1. Taxen- oder Mietwagenverkehr

Die einzelnen Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht abzugrenzen (R 173 Abs. 1 UStR 2008).

Verkehr mit Taxen ist nach § 47 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die Beförderung von Personen mit Pkws, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während der Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Der Verkehr mit Taxen bedarf der Genehmigung. Über diese Genehmigung wird eine besondere Urkunde erteilt.

Für den Taxenverkehr werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von der zuständigen Verkehrsbehörde für Fahrten innerhalb einer Gemeinde oder in einem größeren Bezirk (Pflichtfahrgebiet) durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Beförderungsentgelte sind somit Festpreise. Sie werden in der Taxentarifordnung des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen Stadt festgelegt. Es liegt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde, ggf. Sondertarifvereinbarungen für Patientenfahrten zuzulassen.

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Pkws, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind (§ 49 Abs. 4 PBefG).

Der Mietwagenverkehr unterscheidet sich im Wesentlichen vom Taxenverkehr dadurch, dass nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Ferner setzt Mietwagenverkehr die Anmietung des Pkw im Ganzen voraus (§ 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG).

Nach dem Personenbeförderungsgesetz bedarf der Taxenverkehr - ebenso wie der Verkehr mit Mietwagen - der Genehmigung. Die Genehmigung für den Taxenverkehr als auch für den Mietwagenverkehr kann in bestimmten Orten mit weniger als 50.000 Einwohnern für denselben Pkw erteilt werden (Mischkonzession).

Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer ohne gültige Taxi- bzw. Mischkonzession schließen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze aus dem Taxiverkehr aus.

Nach § 49 Abs. 4 vorletzter Satz PBefG dürfen den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale für Mietwagen nicht verwendet werden. Hieraus folgt, dass nur die Personenbeförderungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ermäßigt besteuert werden können, wenn das dafür eingesetzte Fahrzeug, für das sowohl eine Taxen- als auch eine Mietwagenkonzession erteilt wurde, mit den für Taxen vorbehaltenen Zeichen und Merkmalen versehen ist. Bei einem Einsatz dieses Fahrzeugs als Mietwagen unterliegt das Beförderungsentgelt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.

Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist daher, ob der Fahrgast selbst das Ziel der Fahrt bestimmt (dann Taxifahrt) oder ob das Ziel durch einen Dritten vorgegeben wird. Unerheblich ist hingegen, wer die durch die Fahrt entstandenen Kosten wirtschaftlich trägt oder ob die Fahrt mit einem Sondertarif abgerechnet werden kann.

2. Berechnung der 50-km-Strecke im Taxenverkehr

Für die Berechnung der 50-km-Strecke können Hin- und Rückfahrt nur dann zusammengerechnet werden, wenn die vorher vereinbarte Rückfahrt ohne (oder ohne wesentliche) Zeitunterbrechung erfolgt und nach dem Willen der Parteien und der allgemeinen Verkehrsauffassung die gesamte Beförderungsleistung als einheitlicher Vorgang anzusehen ist.

Die Beförderung eines Fahrgasts zum Bestimmungsort und zurück durch denselben Taxiunternehmer stellt keine einheitliche Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke dar, sondern ist in zwei getrennte Beförderungsleistungen aufzuteilen, wenn das Taxi nach Durchführung der Hinfahrt nicht auf den Kunden wartet, sondern der Kunde später - aufgrund vorheriger Vereinbarung oder erneuter Bestellung - mit dem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort zurückbefördert wird. Beim Verkehr mit Taxen liegt deshalb ein einheitlicher Beförderungsvorgang vor, wenn eine etwaige Wartezeit des Taxenunternehmers Gegenstand des Beförderungsvertrags ist, die i.d.R. auch gesondert berechnet wird. Werden mehrere Beförderungsverträge geschlossen, ist jede Beförderungsleistung für sich zu beurteilen.

OFD Magdeburg, Vfg. v. 01.12.2009 - S 7244 - 10 - St 245

Quelle: Redaktion Steuern - vom 14.07.10