Steuerberatung -

Wie grenzen sich haushaltsnahe Dienstleistungen von Handwerkerleistungen ab?

Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des FördWachsG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, die als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG abzugsfähig sind.

Im Urteilsfall beantragten die Kläger in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2006 für die Kosten der Maler- und Tapezierarbeiten eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und daneben für die Kosten der Umbaumaßnahmen im Eingangsbereich eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen. Das Finanzamt behandelte die Maler- und Tapezierarbeiten jedoch nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern als Handwerkerleistungen. Weil sowohl die Malerarbeiten als auch die Umbaumaßnahmen im Eingangsbereich von Handwerkern ausgeführt worden waren, gewährte das Finanzamt den Klägern lediglich den Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 €.

Diese Auffassung hat der BFH nun bestätigt. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 35a EStG ab 2006 ausgeweitet. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG wird seither auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerbegünstigt. Danach werden sämtliche handwerkliche Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, von dieser Vorschrift erfasst. Folglich überschneiden sich die Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 35a Abs. 2 EStG i.d.F. des FördWachsG nicht. Die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 erforderliche Unterscheidung nach einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen ist damit nicht länger erforderlich.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Arbeiten (Maler- und Tapezierarbeiten im Treppenhaus und im Flur) nicht um hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind. Den Klägern konnte deshalb für diese Arbeiten keine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gewährt werden.

Hinweis: Inzwischen wird für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 €, gewährt.

BFH, Urt. v. 06.05.2010 - VI R 4/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 08.09.10