Steuerberatung -

Wie sind vorzeitig gekündigte Lebensversicherungen zu versteuern?

Wird ein vor 2005 abgeschlossener Versicherungsvertrag vor Ablauf von zwölf Jahren gekündigt, so sind die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern. Aus welchen Gründender Versicherte gekündigt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das Gesetz sieht keine Differenzierung des Steuerpflichtseintritts danach vor, wer die Kündigung des Vertrags aus welchem Grund veranlasst bzw. ausgesprochen hat. Entscheidend ist allein der zeitliche Faktor von zwölf Jahren.

 

Ein Sparer hat seinen Lebensversicherungsvertrag vor dem Hintergrund der möglichen Insolvenzseines Versicherers gekündigt.Er hatte den Verlust seines Vermögensbefürchtet und sich zur Rettung des Kapitals gezwungen gesehen, den Vertrag zu kündigen.

Versicherungsverträge vor 2005: Allein der zeitliche Faktor von zwölf Jahren entscheidet

Bei vor 2005 abgeschlossenen Policen stellen die Zinsen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne vom § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG alte Fassung dar, wenn der Vertrag vor Ablauf von zwölf Jahren gekündigt wird. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Kündigung erfolgt, denn eine Differenzierung des Eintritts der Steuerpflicht danach, was die vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrags letztlich veranlasst hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Insoweit ist allein der zeitliche Faktor, nämlich das Bestehen des Versicherungsvertrags über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren, für die Frage der Steuerfreiheit maßgebend.

Diese Auslegung entspricht auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Steuerbefreiung für Zinserträge aus Lebensversicherungen auf Verträge zu beschränken, die der Risikovorsorge und Altersversorgung dienen. Kapitalerträge aus sonstigen Versicherungsverträgen sind den Erträgen aus anderen Geldanlageformen gleichzustellen. Die Steuerfreiheit ist weder an ein bestimmtes Lebensalter noch an das Erreichen des Rentenalters oder an das Ausscheiden aus dem Berufsleben gebunden, sondern allein an die Mindestlaufzeit (BFH, Urt. v. 12.10.2005 - VIII R 87/03, NV). Für eine abweichende Auslegung des Gesetzes bleibt kein Raum.

Wirtschaftlich betrachtet konnte der Sparer über den Auszahlungsbetrag einschließlich der Zinsen verfügen. Insoweit unterscheidet er sich nicht von Personen, die aus einer wirtschaftlichen Zwangslage heraus den Zwölfjahreszeitraum nicht abwarten und den Vertrag zuvor kündigen.

Hinweis: Sofern die Kündigung einer Altpolice zu einem Verlust führt, müssen die außer- und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen trotzdem versteuert werden. Hier kann es ratsam sein, den Vertrag zu verkaufen. In diesen Fällen kommt es zu negativen Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG, indem der Veräußerungserlös den höheren Prämienzahlungen gegenübergestellt wird.

Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 18.11.08