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Wie sind Zahlungen aus Schweizer Pensionskassen zu besteuern?

Einmalzahlungen von Schweizer Pensionskassen sind als andere Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Besteuerungsanteil von mindestens 50 % als sonstige Einkünfte zu erfassen. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst auch Sozialversicherungsrenten von ausländischen Versorgungsträgern, unabhängig davon, ob es sich um Bezüge handelt, die laufend oder in einem Einmalbetrag ausbezahlt werden.

Mit der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG durch das AltEinkG scheidet eine steuerliche Behandlung als Kapitallebensversicherung analog § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG aus.

Da nicht zweifelsfrei feststeht, ob es sich bei der von einem Grenzgänger bezogenen Einmalzahlung um eine Auszahlung des Altersguthabens aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge handelt, ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren und im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob die Einmalzahlung auf freiwillig geleisteten Beiträgen beruht und damit eine Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nicht in Betracht kommt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass die Schweizer Pensionskassen wie die gesetzliche Rentenversicherung als Basisversorgung anzusehen ist. Einmalzahlungen der beruflichen Vorsorge sind als eine andere Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig. Sie sind Teil der nach schweizerischem Recht (BFH, Urt. v. 29.04.2009 - X R 31/08) obligatorischen Altersvorsorge des Antragstellers.

Solange das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit einem Schweizer Arbeitgeber besteht, ist er nämlich gesetzlich verpflichtet, beruflich vorzusorgen und Beiträge in eine Pensionskasse zu zahlen, die kraft Gesetzes zu errichten ist. Insoweit sind die Leistungen der Pensionskassen wie Sozialversicherungsrenten zu behandeln, da die berufliche Vorsorge obligatorisch ist und die Schweizer Pensionskassen als öffentlich-rechtliche Träger anzusehen bzw. solchen gleichzustellen sind. Entscheidend sind die Aufgaben und die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und Ausgestaltung der Schweizer Pensionskassen.

Jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, hat eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Die Vorsorgeeinrichtung ist danach Träger einer gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung, die auch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch verwaltet wird und eine öffentliche Aufgabe erfüllt. Damit kommt es nicht auf die Rechtsform der Pensionskasse an. Selbst eine privatrechtliche Rechtsform schließt eine öffentlich-rechtliche Natur nicht aus.

Hinweis: Interessant ist der Hinweis des FG, dass eine Besteuerung der Einmalzahlung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG wohl nicht in Betracht kommt, wenn es sich um eine Anwartschaft handelt, die auf freiwilligen Beiträgen beruht. Dies sieht die Finanzverwaltung für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung anders. Auch Anwartschaften, die auf freiwilligen Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung beruhen, führen zu steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Hier bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung im Hauptsachverfahren konkret ausfallen wird.

FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.2009 - 11 V 3042/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 23.02.10