Steuerberatung -

Wie werden Krankenversicherungsbeiträge bei Ehegatten im Lohnsteuerabzugsverfahren behandelt?

Bei Ehegatten wird i.d.R. eine Zusammenveranlagung durchgeführt. Da es hier nicht darauf ankommt, ob die Versicherungsbeiträge der Ehemann oder die Ehefrau geleistet hat (R 10.1 EStR), können im Lohnsteuerabzugsverfahren in bestimmten Fällen auch Versicherungsbeiträge des Ehegatten berücksichtigt werden. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer können im Lohnsteuerabzugsverfahren jedoch keine Beiträge für eine private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nachweisen.

Dies gilt auch hinsichtlich der Beiträge eines selbstversicherten, nicht dauernd getrenntlebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten des Arbeitnehmers, da jeder Arbeitnehmer bezüglich des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung nur entweder dem Personenkreis des § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b und c EStG (gesetzlich kranken- und sozial pflegeversicherter Arbeitnehmer) oder aber dem Personenkreis des § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG (nicht gesetzlich kranken- und sozial pflegeversicherter Arbeitnehmer) zugeordnet wird.

Daraus folgt, dass Beiträge des privatversicherten Ehegatten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei der Veranlagung gesondert geltend gemacht werden müssen.

Quelle: Redaktion Steuern - vom 26.10.10