Steuerberatung -

Wie werden Stückzinsen berechnet und vergütet?

Werden Wertpapiere im Laufe eines Zinszahlungszeitraums mit dem laufenden Zinsschein veräußert, hat der Erwerber dem Veräußerer i.d.R. den Zinsbetrag zu vergüten, der auf die Zeit seit dem Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zur Veräußerung entfällt. Diese Zinsen heißen Stückzinsen. Sie werden zumeist besonders berechnet und vergütet.

Der Veräußerer hat die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Dies gilt auch bei Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden. Soweit sie im Jahr 2009 keinem Kapitalertragsteuerabzug gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG unterlegen haben, wird dies von der Verwaltung akzeptiert. In diesen Fällen besteht jedoch eine Veranlagungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG.

Beispiel 1: A erwirbt zum 01.12.2007 eine Anleihe mit einem Stückzinsausweis zu einem Kurs von 99 € (100 % Kapitalgarantie, 5 % laufender Coupon, keine Finanzinnovation). Nächster Zinszahlungstermin ist der 31.12.2009. A veräußert die Anleihe am 15.12.2009 und weist Stückzinsen zu einem Kurs von 101 € aus.
Lösung: Die Stückzinsen sind gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Die Zinsen waren bereits nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. steuerverhaftet. Der Kursgewinn von 2 € ist nicht zu versteuern (vgl. § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG).

Beispiel 2: A erwirbt zum 01.12.2008 eine finanzinnovative Anleihe mit Stückzinsausweis (100 % Kapitalgarantie; z.B. Bundesschatzbrief Typ B). Er veräußert sie am 15.12.2009 unter Stückzinsausweis.
Lösung: Der Veräußerungsgewinn ist ohne Einschränkung steuerpflichtig (§ 52a Abs. 10 Satz 6 i.V.m. § 52a Abs. 1 EStG).

Hinweis: Beim Erwerber der Wertpapiere sind die von ihm entrichteten Stückzinsen im Veranlagungszeitraum des Abflusses negative Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und beim Privatanleger in den Verlustverrechnungstopf einzustellen.

Quelle: Redaktion Steuern - vom 23.03.10