Steuerberatung -

Wie wird das Sponsoring eines Vereins umsatzsteuerlich beurteilt?

Verpflichtet sich ein Sportverein, der ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. der AO verfolgt, im Gegenzug zur Überlassung von Kraftfahrzeugen Werbeleistungen für einen Automobilhersteller zu leisten, erbringt der Verein eine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistung im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Werbeleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

Werden die für die Werbeleistung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge genutzt, um den (ideellen) Sportbetrieb aufrechtzuerhalten, ist ein Vorsteuerabzug für die vom Verein bezogene Sachleistung der Fahrzeugnutzung nicht gegeben.

Hat der Sponsor die mit den Fahrzeugen zusammenhängenden laufenden Kosten mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, ist der Vorsteuerabzug nicht möglich, obwohl der Verein diese Werbung im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbringt. Allerdings werden diese Kfz für den ideellen, nichtunternehmerischen Sportbetrieb genutzt. Dabei ist es unerheblich, dass die Fahrzeuge mit der Werbung des Sponsors ausgestattet sind. Solche Aufschriften machen ein Kfz nicht automatisch zu einem Werbemittel. Dieses muss vielmehr zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werden. Diese Voraussetzungen erfüllen Fahrzeuge aber nicht, wenn damit die Sportler und Angestellten des Vereins fahren. Hierdurch werden sie nichtunternehmerisch innerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs genutzt. Ein Vorsteuerabzug für den Erwerb, den Betrieb oder die Instandhaltung der Fahrzeuge scheidet daher aus.

Durch die vertraglich vereinbarte Werbung gegen Überlassung von Fahrzeugen betätigt sich der Verein nachhaltig als Unternehmer, indem er gegen Entgelt tauschähnliche Umsätze ausführt (BFH, Urt. v. 04.09.2008 - V R 10/06, NV). Diese unterliegen dem allgemeinen Steuersatz und die Vorsteuer aus der Rechnung könnte der Verein nur dann geltend machen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang der bezogenen Dienstleistung mit seinen Ausgangsumsätzen bestehen würde. Hierfür ist entscheidend, ob die Überlassung der Kfz den steuerpflichtigen Werbeumsätzen direkt zuzurechnen ist.

Die OFD Frankfurt hat sich mit Verfügung vom 18.03.2009 - S 7100 A - 203 - St 110 umfangreich zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings geäußert.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.03.2010 - 9 K 115/06

Quelle: Redaktion Steuern - vom 02.11.10