Steuerberatung -

Zählt ein Darlehen an einen Hartz-IV-Empfänger als Einkommen?

Erhält ein Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Darlehen von einem Verwandten für Mietzahlungen, trägt dieses nicht zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation bei und kann daher auch nicht als Einkommen angerechnet werden.

Ein Empfänger von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende erhielt ein Darlehen von einem Verwandten, welches dazu diente, die laufenden Mietzahlungen des Langzeitarbeitslosen zu begleichen. Nachdem dies der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) bekannt wurde, verweigerte sie die weitere Zahlung der Grundsicherungsleistung und forderte gleichzeitig einen Betrag in Höhe von 3.000 € als zu Unrecht erhaltene Leistung zurück. In der Begründung verwies die ARGE darauf, dass die Gewährung des Darlehens als Einkommen auf die Grundsicherung anzurechnen sei.

Auf die Klage des Arbeitslosen hin hob das Sozialgericht Dortmund den Rückforderungsbescheid der ARGE auf. Es kam zu der Überzeugung, dass ein Darlehen nicht zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Betroffenen beitrage und daher auch nicht angerechnet werden könne. Dabei sei davon auszugehen, dass die Rückzahlung des Darlehens geschuldet sei, auch wenn bei der Vereinbarung des Darlehens der konkrete Rückzahlungszeitpunkt offengelassen worden sei.

Quelle: SG Dortmund - Urteil vom 17.07.09