Steuerberatung -

Zahlreiche Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz

Ab dem 01.01.2010 gelten die Neuregelungen des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen. Kernpunkt des sogenannten Bürgerentlastungsgesetzes sind deutlich verbesserte Abzugsmöglichkeiten für Versicherungsbeiträge. Daneben bringt es eine Reihe weiterer Änderungen mit sich, die - nachdem in bisherigen Berichten auf zentrale Punkte fokussiert wurde - nun in Form einer Übersicht dargestellt werden.

 

  • Ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 lassen sich alle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben absetzen, sofern sie den Beiträgen einer gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung gleichstehen. Alle gesetzlich und privat Versicherten werden dann steuerlich gleichbehandelt.
  • Die Berücksichtigung sonstiger Versicherungsbeiträge verbessert sich, indem sich der gemeinsame Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen und andere Versicherungen von derzeit 1.500 € bzw. 2.400 € um je 400 € auf 1.900 € bzw. 2.800 € erhöht. Die sonstigen Aufwendungen wirken sich allerdings nur dann aus, wenn der Höchstbetrag noch nicht mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung überschritten ist. Bei Ehegatten gelten die doppelten Beträge, unabhängig vom Einzahlenden.
  • Die bei Arbeitnehmern regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Lohnsteuerberechnung über die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Die Pauschale erhöht sich ab 2010 durch zwei Faktoren. Sie steigt von 11 % auf 12 % des Bruttoarbeitslohns und von bislang maximal 1.500 € auf 1.900 € für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI. In der Steuerklasse III beträgt die Mindestvorsorgepauschale sogar auf maximal 3.000 €.
  • Die Beträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung eines Berechtigten, die der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen des Realsplittings tatsächlich leistet, werden nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 33a Abs. 1 EStG zusätzlich zu den bisherigen Höchstbeträgen berücksichtigt.
  • Die Höchstgrenze für Einkünfte und Bezüge passt sich bei volljährigen Kindern und bei Unterhaltsleistungen ab dem VZ 2010 an den Grundfreibetrag an und startet mit 8.004 €.
  • Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten Jahresbetrag von 100 € gibt es seit dem 01.08.2009 auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13.
  • Der Freiwilligendienst aller Generationen gilt als anspruchsbegründender Tatbestand für die Berücksichtigung volljähriger Kinder.
  • Die Freigrenze bei der Zinsschranke hebt sich für nach dem 25.05.2007 beginnende Wirtschaftsjahre von einer auf drei Mio. € an. Dies gilt allerdings nur für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden.
  • Die Verlustabzugsregel wird über eine neue Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG für die VZ 2008 und 2009 entschärft. Die Bedingungen lehnen sich an die Regelungen für begünstigtes Betriebsvermögen in § 13a ErbStG an.
  • Die Umsatzgrenze bei der Istversteuerung wird zwischen dem 01.07. 2009 und dem 31.12. 2011 bundesweit auf 500.000 € angehoben (BMF-Schreiben v. 10.07.2009 - IV B 8 - S 7368/09/10001).
  • Es erfolgt eine Anpassung bei Wohnungsgenossenschaften an das Eigenheimrentengesetz.
  • Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmersparzulage von bislang zwei Jahren wird an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung in § 46 EStG angeglichen.
  • Verschmelzung und Übertragung von Fondsanteilen bleiben steuerneutral.
  • Das Sammelantragsverfahren bei der Abgeltungsteuer für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ist ab 2010 im Wesentlichen abgeschafft.
  • Über eine Bestandsschutzregelung für am 16.06.1989 anerkannte Steuerberatungsgesellschaften berühren geringfügige Veränderungen im Mitglieder- bzw. Gesellschafterbestand die Anerkennung nicht, wenn sie auf den üblichen Schwankungen beruhen.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 15.09.09