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Steuerberatung -

Zollverwaltungsgesetz: Grenzkontrollen wider Finanzdelikte

Die Zollverwaltung führt nach § 1 Abs. 3a und § 12a Zollverwaltungsgesetz (ZolIVG) Kontrollen des grenzüberschreitenden Bargeld- und Barmittelverkehrs durch. Ziel dieser Maßnahme ist es, besonders Straftaten wie Geldwäsche, die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 StGB sowie die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung zu verhindern bzw. zu verfolgen. Sofern die Zollbeamten bei den Bargeld- bzw. Barmittelkontrollen Erkenntnisse erlangen, die einen Verdacht auf Schwarzgeld oder Steuerhinterziehung vermuten lassen, können sie diese an die Landesfinanzverwaltungen zur eigenverantwortlichen Ermittlung weitergeben.

Da die Zollkontrollen aber primär auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gerichtet sind, werden keine gezielten zusätzlichen Kontrollen aufgrund aktueller Steueraffären durchgeführt. In diesem Zusammenhang bewertet die Bundesregierung (BT-Drucks. 17/1334 v. 06.04.2010) den Einsatz entsprechender Kameras, die die Grenzkontrollen zur Schweiz verstärken, als nicht erforderlich. Zurzeit wird daher nicht angestrebt, eine den polizeilichen Befugnisnormen entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen, die es den Kontrolleinheiten der Zollverwaltung gestattet, optisch-technische Mittel offen einzusetzen.

Hintergrund: Bürger müssen mitgeführte Barmittel ab 10.000 € deklarieren, wenn sie geschäftlich oder privat außer Landes fahren oder fliegen. Meldepflichtig beim Grenzübertritt sind mitgeführte Barmittel, zu denen Geldscheine und -münzen in allen Währungen, Aktien, Schuldverschreibungen, fällige Zinsscheine, Schecks, auf Datenträgern gespeichertes elektronisches Geld, Sparbücher sowie innerhalb der EU auch Edelmetalle und -steine gehören. Bei Reisen

  • im Gemeinschaftsgebiet sind die Bestände nur auf Verlangen mündlich anzuzeigen (§ 12a Abs. 2 ZollVG), die Kontrolle umfasst aber nicht nur den Grenzbereich (§ 10 Abs. 2 ZollVG);
  • aus der EU oder wieder zurück ist vorab eine schriftliche Auflistung der mitgeführten Barmittel notwendig. Diese umfasst auch die Erläuterung von Reiseweg, Herkunft der Mittel sowie deren geplanter Verwendung. Diese Meldepflicht nach amtlichem Formular besteht vor Verlassen des Gemeinschaftsgebiets, etwa beim Flug in die USA.

Verstöße gegen die Anmelde- und Anzeigepflicht können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. € geahndet werden (§ 31a ZolIVG). Für eine Verletzung der Anmeldepflicht müssen die Gelder nicht aus illegalen oder unversteuerten Quellen stammen. Es liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn versteuerte Mittel nicht anzeigt werden.

Hinweis: Bis zum In-Kraft-Treten des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes durften Zollbeamte nur nach Barmitteln ab 10.000 € suchen. Nunmehr sind die Zollkontrollen um die Verdachtsmomente Steuerhinterziehung sowie Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger ergänzt worden (§ 12a Abs. 5 ZollVG). Damit können auch gefundene Bankbelege weitergeleitet werden, die der Durchführung weiterer Ermittlungen dienen. Eines Anfangsverdachts im strafprozessualen Sinne bedarf es hierfür nicht.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 25.05.10