Steuerberatung -

Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer als Arbeitslohn

Durch die inhaltliche Verknüpfung von Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren im § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG kann auch die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge zulässig sein. Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann.

Dies stellt eine Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.11.1961 (VI 88/61 U, BStBl III 1962, 93) dar.

Zahlt der Arbeitgeber kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt und entrichtet gleichwohl - zu Unrecht - Lohnsteuer, so erlangt der Arbeitnehmer einen Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn ihm diese Lohnsteuer tatsächlich erstattet oder angerechnet wird. Trotz fehlender Gehaltszahlung führt dann die entrichtete Lohnsteuer selbst zu Arbeitslohn.

Die danach gebotene Anrechnung eines vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuerbetrags hängt nicht davon ab, ob die Lohnsteuer tatsächlich geschuldet wurde und der Arbeitgeber zur Abführung verpflichtet war. Vielmehr steht ein etwaiger Erstattungsanspruch in der Regel auch dann dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt wurde.

Hinweis: Nach Aushändigung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitgeber eine Erstattung der zu Unrecht abgeführten Lohnsteuer nicht mehr geltend machen. Mit Urteil vom 30.10.2008 (BStBl II 2009, 354) hat der BFH zwar entschieden, dass eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig ist. Eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung zugunsten des Arbeitgebers und/oder des Arbeitnehmers ist nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung aufgrund des § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG jedoch nicht möglich. Dazu führt der BFH in der vorliegenden Entscheidung aus, dass der Lohnsteuerabzug des Kalenderjahres mit Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung abgeschlossen ist und aufgrund des § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG (zugunsten des Arbeitgebers) nicht mehr geändert werden kann. Dem Arbeitgeber stehe daher kein Erstattungsanspruch für Lohnsteuer mehr zu. Eine Korrektur könne nur noch über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen. Dies gilt auch für ohne rechtlichen Grund entrichtete Lohnsteuer.

Quelle: BFH - Urteil vom 17.06.09