Steuerberatung -

Zukunftssicherungsleistungen für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind.

Dieses Urteil schließt an das BFH-Urteil vom 06.06.2002 - VI R 178/97, BStBl II 2003, 34 an. Streitig war, ob von der GmbH (Klägerin) erbrachte Zukunftssicherungsleistungen für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer (G) nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind. G war im streitigen Zeitraum mit 24 % am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Zwei weitere Gesellschafterinnen hielten Anteile von 52 % sowie von 24 %. Die Techniker Krankenkasse (T) stufte ebenso wie die Landesversicherungsanstalt die Geschäftsführungstätigkeit des G als selbständige Tätigkeit und damit als nichtsozialversicherungspflichtig ein. Dennoch führte die Klägerin für G im streitigen Zeitraum Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung an die T als Sozialversicherungsträger ab. Die Klägerin behandelte diese Zahlungen als steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG. Dem widersprach das Finanzamt und erließ Haftungsbescheide gegen die Klägerin, die der BFH als rechtmäßig beurteilte. Er verweist dabei im Wesentlichen auf seine bisherige Rechtsprechung, nach der die Feststellungen der Sozialversicherungsträger i.d.R. für das Besteuerungsverfahren bindend sind.

Hinweis: Die Bindungswirkung der Beurteilung durch den Sozialversicherungsträger hat aber auch den positiven Aspekt, dass bei einer Änderung der Rechtsansicht des Versicherungsträgers hin zum Wegfall der Versicherungspflicht die Steuerfreiheit nachfolgender Zahlungen erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung entfällt (vgl. BFH, Beschl. v. 30.04.2002 - VI B 237/01, NV).

BFH, Urt. v. 21.01.2010 - VI R 52/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 26.05.10