Steuerberatung -

Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen bei Ehegatten

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werden Zahlungen eines Ehegatten auf ein Darlehen steuerrechtlich dem Eigentümer-Ehegatten zugerechnet, der die Vermietungseinkünfte erzielt. Letzterer kann die Zinsen in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, weil sie insgesamt als für seine Rechnung aufgewendet anzusehen sind. Diese Rechtsprechung gilt allerdings nur, wenn Ehegatten "aus einem Topf" wirtschaften, das Gesamtschuldverhältnis somit von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert wird.

Eine für diese Gestaltung neue Erkenntnis hat der BFH am 19.08.2008 (BStBl II 2009, 299) getroffen. Danach fließen dem vermietenden Ehegatten die Zahlungen des anderen zu und sind daher auch bei ihm auf der Einnahmeseite steuerlich zu würdigen. Im Regelfall handelt es sich um steuerlich unbeachtliche Zuwendungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG. Besteht dagegen zwischen den Ehegatten über das betreffende Objekt ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis, stellen die Zahlungen beim vermietenden Ehegatten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Bei einem gewerblich genutzten Objekt kann der mietende Ehegatte dann die Zinszahlungen als Betriebsausgaben abziehen.

BFH, Urt. v. 19.08.2008 - IX R 78/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 23.02.10