Steuerberatung -

Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die Fünftelregelung

Eine die Anwendung von § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt.

 

Der Kläger schloss im September 2006 mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2006, wonach der Kläger eine einmalige Abfindungszahlung von 77.257 € erhalten sollte. Diese wurde - abredewidrig - vom Arbeitgeber in zwei Teilbeträgen ausgezahlt, nämlich 1.000 € im September 2006 und 76.257 € im Januar 2007.

Das Finanzamt unterwarf die im Januar überwiesene Abfindungszahlung dem vollen Steuersatz. Der Bundesfinanzhof wandte demgegenüber auf die Abfindungszahlung von 76.257 € den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG an. Die grundsätzlich für eine ermäßigte Besteuerung erforderliche Zusammenballung einer Entschädigungszahlung in einem Veranlagungszeitraum sei ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Teilleistung nur in einer im Verhältnis zur Hauptentschädigung sehr geringen Höhe (hier ca. 1,3 % der Hauptleistung) gezahlt und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Veranlagungszeitraum geleistet werde. Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und der Gesetzeszweck verfehlt.

Quelle: BFH - Urteil vom 25.08.09