Steuerberatung -

Zwangsgeld wegen unvollständigen Jahresabschlusses

Wurde der Geschäftsführer einer GmbH unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe des Jahresabschlusses aufgefordert und hat er zwar eine Bilanz und weitere Unterlagen, aber keine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)für dieses Geschäftsjahr abgegeben, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt ein Zwangsgeld in Höhe von 1.200 € wegen der Abgabe eines unvollständigen Jahresabschlusses festgesetzt hat.

 

Dies gilt auch dann, wenn es in dem Geschäftsjahr nur sehr wenige Geschäftsvorfälle mit Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn oder Verlust der GmbH gegeben hat und in einer Anlage zur Bilanz dazu Erläuterungen enthalten sind.

Auch wenn das Ergebnis der GuV angesichts der gesetzlichen Gewinnermittlungsbestimmung in den §§ 4 Abs. 1 EStG, 31 Abs. 1 KStG, 7 GewStG keine unmittelbare Bedeutung für die Höhe der festzusetzenden Steuer einer GmbH hat, ist es ein legitimes Anliegen der Finanzbehörde, die Plausibilität der Angaben in der Bilanz durch Vergleich mit denen in der dazugehörigen GuV zu überprüfen.

Nach § 328 Abs. 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung wie die Einreichung einer GuV gerichtet ist, mit Zwangsmitteln erzwungen werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Finanzbehörde. DasFinanzgericht kann deshalb nur prüfen, ob das Finanzamt bei Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Zwangsmittel haben keinen Strafcharakter; sie setzen kein Verschulden voraus. Zur Anwendung genügt es, dass der gesetzliche Vertreter der GmbH objektiv der Anordnung zur fristgerechten Abgabe der GuV nicht nachgekommen ist. Die GmbH ist verpflichtet, der Finanzbehörde neben der jährlichen Bilanz auch eine GuV einzureichen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 EStDV). Diese Pflicht entfällt nicht deshalb, weil sich in jenem Jahr nur wenige Geschäftsvorfälle ereignet haben, deren Bedeutung für das Einkommen durch die Informationen im Rahmen der den Jahressteuererklärungen beigefügten Anlage dargelegt wird. Es ist ein legitimes Anliegen der Finanzbehörde, die Plausibilität der Angaben in der Bilanz durch Vergleich mit den Angaben in der dazugehörigen GuV zu überprüfen. Ferner sind in einer GuV im Gegensatz zu selbstkonzipierten Anlagen die erfolgswirksamen Geschäftsvorfälle vollständig zu erfassen. Bei Einreichung einer inhaltlich nicht vollständigen GuV kann sich ein Steuerpflichtiger oder dessen gesetzlicher Vertreter daher unter Umständen wegen Steuerhinterziehung strafbar machen oder muss mit empfindlichen Sanktionen wie hohen Geldbußen wegen leichtfertiger Steuerverkürzung rechnen.

Volltextabruf

Quelle: FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.01.09