Verfahrensrecht -

Einsichtsrecht in fremde Steuerakte bei Betrugsverdacht?

Wann können Dritte die Einsichtnahme in Steuerakten verlangen? Besteht ein solcher Anspruch für ein mögliches Betrugsopfer, um zivilrechtliche Ersatzansprüche geltend zu machen? Das FG Baden-Württemberg hat ein Einsichtsrecht im Nachgang eines Steuerstrafverfahrens und einer Selbstanzeige abgelehnt. Bei Wirtschaftsstraftaten kann demnach nur ausnahmsweise vom Steuergeheimnis abgesehen werden.

Mit Urteil vom 25.11.2020 (4 K 1065/19) hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass ein mutmaßlich durch Betrug besonders schwer Geschädigter kein Akteneinsichtsrecht in die Steuerakten des angeblichen Betrügers hat, um den Betrug nachzuweisen.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin ist eine Bank, die Geschäftsbeziehungen mit einer GmbH unterhielt. In der Vergangenheit hat der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Bürgschaft gegenüber der Bank für Verbindlichkeiten der GmbH hinterlegt. 

Nachdem die Bürgschaft abgeschlossen war, beantragte die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wurde daraufhin aus der Bürgschaft für die Verbindlichkeiten in Anspruch genommen. 

Da das Vermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers jedoch nicht für die Tilgung der gesamten Schulden ausreichte, wurde ein Vergleich auf Basis einer eidesstattlichen Vermögensauskunft geschlossen.

Nachdem der Vergleich geschlossen wurde, erstattete die Klägerin jedoch Strafanzeige gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer. 

Die Klägerin hatte aus den Ermittlungsakten Kenntnis von einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und einer Selbstanzeige des Gesellschafter-Geschäftsführers erlangt. Sie beantragte daraufhin die Akteneinsicht in die Steuerakten, um Kenntnisse über die Schweizer Konten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu erlangen.

Das Finanzamt (FA) lehnte die Akteneinsicht ab. Auch das FG wies die Klage gegen die Ablehnung des Bescheids zurück, ließ die Revision jedoch zu.

Akteneinsichtsrechte Dritter

Dem Akteneinsichtsrecht der Bank steht das Steuergeheimnis gem. § 30 AO entgegen. Das Steuergeheimnis schließt grundsätzlich jegliche Einsichtnahme von Dritten in die Steuerakten aus, lässt jedoch einige Ausnahmen z.B. bei Verbrechen oder schwereren Wirtschaftsstraftaten zu.

Ein Dritter kann die Akteneinsicht in Steuerakten erlangen, wenn das FA diese Kenntnisse „in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit“ erhalten hat. 

Das FA erlangte die Kenntnisse nicht durch eigene Ermittlungen, sondern erst aufgrund der Selbstanzeige des Gesellschafter-Geschäftsführers. Ein Recht auf Akteneinsicht bestünde zudem, wenn die vom FA erlangten Informationen der Verfolgung eines Verbrechens dienen. 

Das mutmaßlich laut der Klägerin begangene Vergehen ist jedoch Betrug, welcher nicht als Verbrechen, sondern als Wirtschaftsstraftat gilt. Eine Wirtschaftsstraftat berechtigt demnach nur zur Einsichtnahme in die Akten, wenn der Betrug sich gegen die gesamtwirtschaftliche Ordnung richtet. Solche Auswirkungen sah das Gericht im Streitfall jedoch als nicht gegeben an. 

Da es in dem Verfahren zwischen der Bank und dem Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich um die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche geht, besteht kein öffentliches Interesse und somit auch keine Möglichkeit auf Einsichtnahme in die Steuerakten.

Praxishinweis

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Vor dem Hintergrund von Betrugsskandalen, wie z.B. Wirecard, können Rechte zur Akteneinsichtnahme in Steuerakten zu vielfältigen Erkenntnissen über Vermögenswerte und Einkunftsquellen führen.

Je nach Ausmaß der Betrugsvorwürfe könnte eine Akteneinsichtnahme in diesen Fällen von grundlegendem wirtschaftlichen Interesse und damit auch zulässig sein. Weitere Fälle, in denen trotz Steuergeheimnisses ein Einblick in die Steuerakten möglich ist, sind z.B. Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Schwarzarbeit oder auch, wenn der Betroffene der Einsichtnahme zustimmt.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.11.2020 - 4 K 1065/19

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)