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Verfahrensrecht -

Steuerberaterpostfach: Wann greift die Nutzungspflicht für das beSt?

Wann muss das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) genutzt werden? Der BFH hat klargestellt: Wer im finanzgerichtlichen Verfahren vertretungsberechtigt ist, muss dem Gericht Schriftsätze und Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln, wenn ein sicherer Übertragungsweg besteht. Für Steuerberater ist dies mit dem beSt gegeben - ein Fax wirkt dann insoweit nicht fristwahrend.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 08.05.2024 (II R 3/23) die Grundsätze zur Kommunikation zwischen Gericht und Prozessbevollmächtigten konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Der vom Kläger (K) beauftragte Steuerberater legte beim BFH am 23.01.2023 gegen das Urteil des FG fristgerecht per Telefax Revision ein. 

Auf den Hinweis des BFH - nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision -, dass der Schriftverkehr mit dem BFH als elektronisches Dokument zu übermitteln sei und sein Schriftsatz diesen Anforderungen nicht genüge, teilte der Steuerberater (ebenfalls per Telefax) am 07.02.2023 mit, dass eine Übermittlung der Revision als elektronisches Dokument vorübergehend nicht möglich gewesen bzw. weiter nicht möglich sei, da er noch keinen Registrierungsbrief für die erstmalige Registrierung auf der Steuerberaterplattform erhalten habe und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) aus diesem Grund noch nicht habe einrichten können.

Einen Monat später übermittelte der Prozessbevollmächtigte die Revision über das mit der sogenannten „Fast Lane“ eingerichtete beSt und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für die Revisionseinlegungsfrist. Der BFH hielt die Revision gleichwohl für unzulässig.

Entscheidung im Besprechungsfall

Nach Ansicht des BFH wurde die Frist zur Einlegung der Revision versäumt. Die nachträglich über das beSt eingereichte Revision war verspätet. 

Das an sich fristwahrende Fax genügte nicht den Formvorschriften, was die Unwirksamkeit der Revision zur Folge hatte und damit die Fristwahrung ausschloss. Seit dem 01.01.2023 steht u.a. für Steuerberater ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung. 

Schriftverkehr mit dem BFH ist daher grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln. Steuerberater sind damit ab diesem Zeitpunkt nutzungspflichtig.

K ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Denn er hat nach Auffassung des BFH nicht hinreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einlegung der Revision einzuhalten. 

Der beauftragte Steuerberater erläuterte insbesondere nicht, warum er daran gehindert war, von der ihm bekannten Nutzung der „Fast Lane“ Gebrauch zu machen, um die Revision rechtzeitig einzureichen. 

Dass er gleichwohl ohne Verschulden darauf vertrauen durfte, die reguläre Versendung der Registrierungsbriefe abzuwarten und bis zur Registrierung noch Schriftsätze in nicht elektronischer Form einzureichen, hat er nicht schlüssig dargelegt.

Gerade die Einrichtung der „Fast Lane“ macht deutlich, dass ein Weg eröffnet war, aus dringenden, insbesondere fristwahrenden Gründen eine schnelle Registrierung zu erhalten. 

Hinzu kommt, dass bereits vor der Frist für die Einreichung der Revision vergleichbare Entscheidungen für Rechtsanwälte ab dem 01.01.2022 ergangen waren und unmissverständlich deutlich machten, dass ab der Nutzungsverpflichtung nur noch elektronisch eingereichte Schriftsätze fristwahrend sein können.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigte Personen Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln müssen, wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht. 

Ein sicherer Übermittlungsweg steht Steuerberatern seit dem 01.01.2023 mit dem beSt zur Verfügung. Per Fax oder Briefpost können also nur noch Privatpersonen mit dem FG kommunizieren - mit dem BFH ist dies wegen des Vertretungszwangs daher nicht mehr möglich.

BFH, Beschl. v. 08.05.2024 - II R 3/23

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