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Verfahrensrecht -

Keine wirksame Beschwerde über das beSt des Mitgesellschafters

Der BFH hat klargestellt, dass Steuerberater für finanzgerichtliche Korrespondenz ihr eigenes besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) nutzen müssen. Eine elektronisch versendete Beschwerde ist demnach nicht wirksam, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das beSt eines Mitgesellschafters übermittelt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu den Grundsätzen des „besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs“ (beSt) mit der Entscheidung vom 28.06.2024 (I B 41/23 (AdV)) konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Zwischen dem Finanzamt und der A-GmbH entstand Streit über die Rechtmäßigkeit eines Gewerbesteuermessbescheids. 

Der Einspruch ist noch nicht beschieden. Der vom Steuerberater F beim zuständigen Finanzgericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgewiesen. 

Dem BFH reichte es für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aus, dass F, der den Beschwerdeschriftsatz unterschrieben hat, für die elektronische Übermittlung das beSt einer Mitgesellschafterin der Sozietät (Steuerberaterin E) nutzte.

Begründung im Besprechungsfall

Zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente stehen grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung: Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 

Die Rechtswirkungen einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments entsprechen dabei denen einer handschriftlichen Unterschrift eines Dokuments in Papierform. 

Durch die Einreichung eines Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur wird nicht anders als bei handschriftlicher Unterzeichnung die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen.

Eine einfache Signatur soll dagegen sicherstellen, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit derjenigen Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat. Kann diese Identität nicht festgestellt werden, so ist das Dokument nicht wirksam eingereicht worden.

Nach diesen Maßgaben hat die A-GmbH ihre Beschwerde nicht wirksam eingereicht. Denn das elektronische Dokument mit der Beschwerdeschrift war zwar mit einer einfachen Signatur versehen, auch wurde als grundsätzlich zulässiger sicherer Übermittlungsweg das beSt gewählt. 

Allerdings stammt die Unterschrift auf dem Schriftsatz von Steuerberater F, während das zur Übermittlung an das Gericht genutzte beSt (ausweislich der Safe-ID) für die Steuerberaterin E eingerichtet worden war.

Ungeachtet dessen, dass sowohl E als auch F jeweils Partner der Prozessbevollmächtigten sind, ist damit der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Unterschrift die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. 

Diese „fehlende Eigenhändigkeit“ führt dazu, dass die Beschwerde letztlich nicht wirksam eingereicht wurde. Daher wies der BFH die Beschwerde ab.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze zur Übertragung von elektronischen Dokumenten mittels beSt dahingehend konkretisiert, dass die Übertragung den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO nur dann genügt, wenn ein mit einfacher Signatur unterzeichnender Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft dieselbe Person ist, von deren beSt aus das Dokument übermittelt wird.

BFH, Beschl. v. 28.06.2024 - I B 41/23 (AdV)

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