Seit 2023 müssen Steuerberater das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) einrichten. Der BFH hat klargestellt, dass technische Probleme, die eine Nutzung des beSt in der gerichtlichen Korrespondenz verhindern, zumindest unverzüglich nach Einlegung einer Beschwerde darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Andernfalls ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23.01.2024 (IV B 46/23) bekräftigt, dass für die Kommunikation mit der Gerichtsbarkeit die Nutzung des elektronischen Beraterpostfachs für alle Steuerberatungsgesellschaften seit dem 01.01.2023 verpflichtend ist.
Die Beschwerdeeinlegung auf anderem Weg ist nur möglich, wenn der Hinderungsgrund für die Nutzung des elektronischen Beraterpostfachs unmittelbar dem Gericht dargelegt wird.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die es versäumt hat, eine Beschwerde innerhalb der dafür bestimmten Frist in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form über das elektronische Beraterpostfach einzulegen.
Am letzten Tag der einmonatigen Beschwerdeeinlegungsfrist ging beim BFH lediglich ein Schreiben per Fax ein. Dieses wurde vom BFH jedoch mangels Erfüllung der Formvorschriften nicht als fristgerechte Beschwerde akzeptiert.
Die Klägerin beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da aufgrund der Umstellung des EDV- und Serversystems die elektronische Übermittlung des Schreibens nicht möglich war.
Da der Hinderungsgrund jedoch nicht unverzüglich glaubhaft gemacht worden war, lehnte der BFH die Beschwerde sowie den damit verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung ab.
Nutzung des Steuerberaterpostfachs
Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde das elektronische Steuerberaterpostfach der Bundessteuerberaterkammer eingerichtet.
Steuerberater sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften sind dazu verpflichtet, die zur Nutzung des Postfachs erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten. Das elektronische Postfach wird bereits dazu genutzt, um Mitteilungen der Steuerberaterkammer zu versenden.
Zudem ist sämtliche Korrespondenz mit den Finanzgerichten und dem BFH über das elektronische Steuerberaterpostfach abzuwickeln.
Für die Kommunikation über das Steuerberaterpostfach kann eine Übermittlung der erforderlichen Dokumente mittels Authentifizierung mit dem Onlinepersonalausweis und der Eingabe einer persönlichen PIN erfolgen. Eine Unterschrift ist nicht mehr erforderlich.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Auf eine elektronische Übermittlung über das Steuerberaterpostfach kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden, beispielsweise wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.
Eine Übermittlung wäre dann auch auf anderen Wegen möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Grund für die Einreichung auf anderem Weg als über das elektronische Postfach bereits bei Übersendung des Schreibens oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht wird.
Dies ist nach Ansicht des BFH im Streitfall nicht erfolgt. Weder hat die Steuerberatungsgesellschaft bei der Einreichung per Telefax den Grund für die Verhinderung der Übermittlung über das Steuerberaterpostfach glaubhaft gemacht, noch wurde unverzüglich danach über den Umstand aufgeklärt.
Die Begründung, dass aufgrund einer Umstellung des EDV- und Serversystems die Einreichung über das elektronische Steuerberaterpostfach nicht erfolgen konnte, ging erst sieben Wochen nach dem Eingang des Telefax mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung ein.
Nach Auffassung des BFH ist das nicht mehr als unverzüglich zu qualifizieren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war demnach abzulehnen, da die Frist im Übrigen auch nicht ohne Verschulden versäumt wurde.
Praxishinweis
Das elektronische Steuerberaterpostfach sollte von jedem Steuerberater und jeder Steuerberatungsgesellschaft zwischenzeitlich eingerichtet worden sein. Die Führung von Klageverfahren ist anderweitig für diese Berufsträger bzw. Gesellschaften nicht mehr möglich.
Sollte es zu Fristversäumnissen aufgrund einer Störung kommen, sollte dies zeitnah gegenüber dem zuständigen Gericht dargelegt werden, da sonst bei Einreichung auf anderem Weg ein Fristversäumnis droht.
BFH, Beschl. v. 23.01.2024 - IV B 46/23