Das BMF hat die gleich lautenden Ländererlasse zu den für den Veranlagungszeitraum 2017 geltenden Fristen für Steuererklärungen veröffentlicht. Geregelt werden die Abgabefristen und mögliche Fristverlängerungen. Die Finanzverwaltung unterstreicht dabei, dass die jüngsten gesetzlichen Neuregelungen hierzu erst ab dem Veranlagungszeitraum 2018 greifen. Davor gelten demnach die bisherigen Regelungen.
Mit einem vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Schreiben haben die Finanzministerien der Länder in Form gleich lautender Erlasse geregelt, wann die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2017 abzugeben sind. Einleitend stellt das Schreiben klar, dass die gesetzlichen Neuregelungen des vergangenen Jahres erst für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, gelten. Für frühere Besteuerungszeiträume und -zeitpunkte gelten also weiterhin die bisherigen Regelungen.
Abgabefrist bis zum 31.05.2018
Bis zum 31.05.2018 sind grundsätzlich die Erklärungen abzugeben
- zur Einkommensteuer,
- zur Körperschaftsteuer,
- zur Gewerbesteuer,
- zur Umsatzsteuer sowie
- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG.
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.
Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2017 endete. Endete die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2017, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben.
Fristverlängerung bis zum 31.12.2018
Sofern Steuerpflichtige die eben genannten Steuererklärungen von Personen, die zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt sind, erstellen lassen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12.2018. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, verlängert sich die Frist vom 31.12.2018 auf den 31.05.2019.
Vorzeitige Anforderung von Erklärungen
Unabhängig von diesen Fristen können die Finanzämter Erklärungen nach pflichtgemäßen Ermessen und mit angemessener Frist auch vor dem 31.12.2018 anfordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
- die erforderlichen Erklärungen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum verspätet oder gar nicht abgegeben wurden,
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
- sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
- hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
- für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
- die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertiggestellt und unverzüglich eingereicht werden.
Fristverlängerungen im Einzelfall
Sofern im Einzelfall besondere Gründe vorgetragen werden, kann die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen bis zum 28.02.2019 bzw. bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.07.2019 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Praxishinweis
Die Landesfinanzverwaltungen haben in ihren Erlassen ihre bisherige Vorgehensweise fortgeführt, die nun bis zum Wirksamwerden von Neuregelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 greift. Ob diese Vorgehensweise den Steuerberatern, die erheblich unter Arbeitskräftemangel leiden, hilft, darf mit Recht bezweifelt werden. Ob sie die Qualität der noch zu erstellenden Steuererklärungen fördern wird, bleibt abzuwarten.
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht