BFH - Beschluss vom 19.10.2005 (X B 86/05)
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rüge des Klägers und [...]