BFH - Beschluss vom 25.06.2008 (X S 34/08)
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 2000 und 2001 als unbegründet, wegen Umsatzsteuer, Zinsen, Säumniszuschlägen 2000 und 2001 sowie Kraftfahrzeugsteuer und Entschädigung [...]