BMF - Schreiben vom 25.06.1991 (IV A 6 - S 0062 - 3/91)
Nachdem die Oberfinanzdirektionen Cottbus, Rostock, Chemnitz, Magdeburg und Erfurt errichtet sind, können diese in ihrem Zuständigkeitsbereich über Beschwerden entscheiden. Die entgegenstehende Weisung in Tz. 4.1, 2. [...]