Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung und Auflösung von Ergänzungsbilanzen sind dürftig. Sie werden im Gesetz genannt, jedoch nicht definiert. Daher ist es unumgänglich, sich besonders im Gesellschaftsvermögen näher mit ihnen zu befassen, insbesondere bezogen auf den konkreten Einzelfall. Dafür ist sehr wichtig zu wissen, welchen Einfluss die Ergänzungsbilanzen haben und wie sie aufzustellen sind. Diese Informationen sowie hilfreiche Anwendungsfälle erhalten Sie in den folgenden Fachbeiträgen.
Ergänzungsbilanzen werden in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG im Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern und in § 24 Abs. 2 UmwStG im Zusammenhang mit der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft erwähnt. Eine Ergänzungsbilanz ist stets dann aufzustellen, wenn eine notwendige oder im Wahlrecht zulässige Bewertung von Wirtschaftsgütern und Schulden bzw. Rücklagen, die zum Gesellschaftsvermögen einer Mitunternehmerschaft nach Steuerrecht gehören, bezogen auf einen oder mehrere Mitunternehmer (jedoch nicht alle) zu einer Abweichung von der Bilanzierung und [...]
Erfahren Sie hier, wann Ergänzungsbilanzen besonders wichtig sind und wie die Berechnung vorzunehmen ist.
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Ergänzungsbilanzen sind dazu bestimmt, Korrekturwerte aufgrund abweichender Bewertung nach steuerrechtlichen Vorschriften auszuweisen, die nur einen oder mehrere Mitunternehmer betreffen und sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Gesamthandsvermögen gehören. In Ergänzungsbilanzen werden deshalb keine selbständig zu bewertenden Wirtschaftsgüter ausgewiesen. Ursachen für Ergänzungsbilanzen können die folgenden Vorgänge sein:
1. Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder durch unentgeltliche Übertragung (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG)
2. Einlagen von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen in das Gesellschaftsvermögen,
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Hier erfahren Sie mehr über Ursachen für Ergänzungsbilanzen und welchen Einfluss sie haben.
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Anlässe zur Aufstellung von negativen Ergänzungsbilanzen sind zahlreich.
Ein wichtiger Anwendungsfall ist beispielsweise die Einbringung eines Betriebs auf Antrag zu Buchwerten in eine GmbH & Co. KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (§ 24 UmwStG) bei Bewertung des Betriebsvermögens in der Gesamthandsbilanz mit dem gemeinen Wert bei gleichzeitiger Neutralisation der übergehenden stillen Reserven in einer negativen Ergänzungsbilanz. (Das BMF bezeichnet dies - warum auch immer - als sogenannte Bruttomethode). Zu beachten sind Energiebilanzen jedoch auch beim einfachen Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine GmbH & Co. KG auf Antrag mit Buchwertfortführung nach § 24 UmwStG [...]
Weitere Beispiele sowie die konkreten Aufstellungen können Sie hier ganz einfach nachlesen.
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Die Anwendungsfälle der Ergänzungsbilanz sind insbesondere im Gesellschaftsrecht von hoher Bedeutung:
1. Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG)
2. Einlagen aus dem Privatvermögen in das Gesellschaftsvermögen, wenn die Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5a oder Nr. 5b EStG abweichend vom Teilwert mit den Anschaffungskosten zu erfolgen hat und es sich nicht um eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten handelt
3. Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG) mit Buchwertfortführung
4. Personenbezogene Steuervergünstigung nach § 6b EStG 6. [...]
Weitere wichtige Anwendungsfälle und Beispiele finden Sie in unserem Fachbeitrag.
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