Durch die Einbringung wird Vermögen von seinem bisherigen Besitzer auf eine Gesellschaft übertragen, die ihm im Gegenzug Anteile an ihr gewährt.
Die steuerlichen Besonderheiten der Einbringung sind im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geregelt.
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zu den bilanziellen und steuerlichen Konsequenzen der Einbringung sowie einige praxisnahe Beispiele mit Lösungshinweisen, die Sie anschaulich auf die Betreuung Ihrer Mandanten vorbereiten.
Die Gründung einer Personengesellschaft kann im Wege der Bargründung oder der Sachgründung erfolgen. Ist Gegenstand der Sachgründung (Sacheinlage) ein ganzer Betrieb, ein Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, regelt § 24 UmwStG die Folgen für die Bilanzierung und Besteuerung.
Unter welchen Voraussetzungen solche Gesellschaftsrechte im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH gewährt werden, erfahren Sie im folgenden Fachbeitrag.
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Auf Antrag kann die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens mit dem Buchwert oder einem höheren Wert (sog. Zwischenwert) erfolgen.
Weil im Fall der Einbringung zu Zwischenwerten im Hinblick auf § 24 Abs. 3 UmwStG stille Reserven anteilig aufgedeckt und ohne Tarifbegünstigung versteuert werden müssen, kommt diese Bewertung aber nur in Ausnahmefällen zum Zuge.
Wir haben für Sie die Vorgaben an die Bilanzierung der Buchwerteinbringung zusammengefasst sowie praxisnahe Beispiele mit Lösungshinweisen aufgeführt, die die Problematik anschaulich verdeutlichen.
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Bisher wurde davon ausgegangen, dass es zur Aufdeckung stiller Reserven kommt, wenn und soweit die Gegenleistung für die Einbringung einer Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) nicht nur in der Gutschrift auf einem (Eigen-)Kapitalkonto, sondern auch in der Gutschrift auf einem Darlehenskonto bzw. Verrechnungskonto besteht.
Die Änderung des § 24 UmwStG durch das Steueränderungsgesetz im Jahr 2015 zieht bedeutende Konsequenzen nach sich, die wir hier erläutert und in mehreren Fällen veranschaulicht haben.
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